Description
Der Versuch kann gemass 23 Abs. 2 St GB milder bestraft werden als die vollendete Tat. Auch der untaugliche Versuch ist grundsatzlich strafbar und – abgesehen von den seltenen Fallen, die unter 23 Abs. 3 St GB fallen – derselben Regelung unterworfen. Julia O’Rourke unterzieht die Entscheidung, die der deutsche Gesetzgeber fur die Frage nach dem richtigen Verhaltnis von Versuchs- und Vollendungsstrafe gewahlt hat, einer umfassenden Prufung aus rechtsethischer Perspektive. Dabei legt sie ein besonderes Augenmerk auf die Auswertung der reichen anglo-amerikanischen Paralleldiskussion. Auch neuere opferbezogene Uberlegungen aus der deutschsprachigen Straftheorie werden aktiviert. Ihre Uberlegungen munden in einem Reformvorschlag, der eine Differenzierung nach Deliktstypen bei der Strafzumessung und eine weitgehende Entkriminalisierung des untauglichen Versuchs vorsieht.




